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   BVerwG, 25.09.2023 - 1 C 10.23   

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BVerwG, 25.09.2023 - 1 C 10.23 (https://dejure.org/2023,25520)
BVerwG, Entscheidung vom 25.09.2023 - 1 C 10.23 (https://dejure.org/2023,25520)
BVerwG, Entscheidung vom 25. September 2023 - 1 C 10.23 (https://dejure.org/2023,25520)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylG § 78 Abs. 8; VwGO §§ 143, 144 Abs. 1, § 139 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 60 Abs. 1
    Erfordernis einer zeitlichen Sicherheitsreserve bei Übermittlung von Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr kurz vor Fristablauf

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Erfordernis einer zeitlichen Sicherheitsreserve bei Übermittlung von Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr kurz vor Fristablauf

  • IWW

    § 78 Abs. 8 AsylG; § 143 VwGO; § 144 Abs. 1 VwGO; § 139 Abs. 3 S. 1, 3 VwGO; § 60 Abs. 1 VwGO
    Elektronischer Rechtsverkehr

  • JurPC

    Erfordernis einer zeitlichen Sicherheitsreserve bei Übermittlung von Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr kurz vor Fristablauf

  • rewis.io

    Erfordernis einer zeitlichen Sicherheitsreserve bei Übermittlung von Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr kurz vor Fristablauf

  • doev.de PDF

    Erfordernis einer zeitlichen Sicherheitsreserve bei Übermittlung von Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr kurz vor Fristablauf

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 78 Abs 8; VwGO, § 139 Abs 3 S 1; VwGO, § 143; VwGO, § 144; VwGO, § 60 Abs 1
    Somalia: Dublin Italien: Erfordernis einer zeitlichen Sicherheitsreserve bei Übermittlung von Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr kurz vor Fristablauf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Erfordernis einer zeitlichen Sicherheitsreserve bei Übermittlung von Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr kurz vor Fristablauf

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schriftsatzversand per beA: 20 Min. Sicherheitszuschlag einkalkulieren!

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    "Tatsachenrevision" zu Italien unzulässig wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Erste "Tatsachenrevision" in asylgerichtlichen Verfahren eingegangen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Erste "Tatsachenrevision" in asylgerichtlichen Verfahren eingegangen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übermittlung von Schriftstücken im elektronischen Rechtsverkehr - kurz vor Fristablauf

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schriftsatzversand per beA: 20 Minuten Sicherheitszuschlag einkalkulieren! (IBR 2024, 48)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2023, 1913
  • MMR 2024, 204
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 25.05.2010 - 7 B 18.10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Übermittlung fristwahrender Schriftsätze

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2023 - 1 C 10.23
    Die "Beweislast" für die Umstände, die dafür sprechen, dass die Fristversäumnis unverschuldet war, liegt bei dem Betroffenen, der die Wiedereinsetzung begehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 4 m. w. N.).

    Zwar dürfen prozessuale Fristen bis zu ihrer Grenze ausgenutzt werden (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 653/20 - juris Rn. 22 m. w. N. und Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 6 m. w. N.; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 7 und vom 15. September 2020 - VI ZB 60/19 - juris Rn. 9 m. w. N.).

    Wird eine Rechtsmittelfrist oder die Begründungsfrist bis zum letzten Tag ausgeschöpft, so treffen den Verfahrensbeteiligten allerdings erhöhte Sorgfaltspflichten; er muss alle gebotenen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Gefahr einer Fristversäumnis zu vermeiden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2014 - 1 BvR 862/13 - juris Rn. 4 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 6 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04 - juris Rn. 8 ff.).

    Für die Übersendung mittels Telefax ist in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Nutzer mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan hat, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss am Tag des Fristablaufs bis 24:00 Uhr zu rechnen gewesen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 - juris Rn. 3 und Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 35; BGH, Beschlüsse vom 15. September 2020 - VI ZB 60/19 - juris Rn. 9 und vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 8 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 5).

    Die Belegung eines gerichtsähnlichen Telefaxanschlusses durch andere eingehende Sendungen ist nämlich eine kurz vor Fristablauf allgemein zu beobachtende Erscheinung, der ein Verfahrensbeteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen - zur geschätzten Übermittlungszeit hinzuzurechnenden - Sicherheitszuschlag Rechnung zu tragen hat (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 6).

    Kann dem Prozessbevollmächtigten bereits mangels Einkalkulierens einer ausreichenden zeitlichen Sicherheitsreserve der Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht erspart werden, so kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob die von ihm ebenfalls behauptete unvorhersehbare und unvermeidbare Störung seiner Hard- oder Software überhaupt dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist (vgl. zu den Anforderungen an eine solche Glaubhaftmachung BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 228/22 - juris Rn. 15 ff. m. w. N. und BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 12 m. w. N.).

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2023 - 1 C 10.23
    Zwar dürfen prozessuale Fristen bis zu ihrer Grenze ausgenutzt werden (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 653/20 - juris Rn. 22 m. w. N. und Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 6 m. w. N.; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 7 und vom 15. September 2020 - VI ZB 60/19 - juris Rn. 9 m. w. N.).

    Für die Übersendung mittels Telefax ist in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Nutzer mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan hat, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss am Tag des Fristablaufs bis 24:00 Uhr zu rechnen gewesen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 - juris Rn. 3 und Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 35; BGH, Beschlüsse vom 15. September 2020 - VI ZB 60/19 - juris Rn. 9 und vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 8 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 5).

    Die Belegung eines gerichtsähnlichen Telefaxanschlusses durch andere eingehende Sendungen ist nämlich eine kurz vor Fristablauf allgemein zu beobachtende Erscheinung, der ein Verfahrensbeteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen - zur geschätzten Übermittlungszeit hinzuzurechnenden - Sicherheitszuschlag Rechnung zu tragen hat (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 6).

    In Bezug auf die Übermittlung per Telefax ist entschieden, dass Rechtsschutzsuchende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllen, wenn sie einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkulieren (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 - juris Rn. 3, vom 20. Januar 2006 - 1 BvR 2683/05 - juris Rn. 6, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 38, 40, Kammerbeschlüsse vom 23. Juni 2016 - 1 BvR 1806/14 - juris Rn. 3 f. sowie vom 23. Dezember 2016 - 1 BvR 3511/13 - juris Rn. 3; vgl. zum Erfordernis der zeitlichen Sicherheitsreserve auch bei Störungen auf Empfängerseite zudem BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 8 f.) sowie innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versuchen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Dezember 2016 - 1 BvR 3511/13 - juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 8 und vom 15. September 2020 - VI ZB 60/19 - juris Rn. 10 ).

  • BGH, 28.04.2020 - X ZR 60/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verpflichtung des Patentanwalts zur Suche

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2023 - 1 C 10.23
    Zwar dürfen prozessuale Fristen bis zu ihrer Grenze ausgenutzt werden (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 653/20 - juris Rn. 22 m. w. N. und Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 6 m. w. N.; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 7 und vom 15. September 2020 - VI ZB 60/19 - juris Rn. 9 m. w. N.).

    Für die Übersendung mittels Telefax ist in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Nutzer mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan hat, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss am Tag des Fristablaufs bis 24:00 Uhr zu rechnen gewesen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 - juris Rn. 3 und Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 35; BGH, Beschlüsse vom 15. September 2020 - VI ZB 60/19 - juris Rn. 9 und vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 8 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 5).

    In Bezug auf die Übermittlung per Telefax ist entschieden, dass Rechtsschutzsuchende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllen, wenn sie einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkulieren (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 - juris Rn. 3, vom 20. Januar 2006 - 1 BvR 2683/05 - juris Rn. 6, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 38, 40, Kammerbeschlüsse vom 23. Juni 2016 - 1 BvR 1806/14 - juris Rn. 3 f. sowie vom 23. Dezember 2016 - 1 BvR 3511/13 - juris Rn. 3; vgl. zum Erfordernis der zeitlichen Sicherheitsreserve auch bei Störungen auf Empfängerseite zudem BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 8 f.) sowie innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versuchen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Dezember 2016 - 1 BvR 3511/13 - juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 8 und vom 15. September 2020 - VI ZB 60/19 - juris Rn. 10 ).

    Der Versendende ist aber gehalten, ihm erkennbar gewordene Übermittlungsfehler zu beheben und zumindest weitere Übermittlungsversuche zu unternehmen, um auszuschließen, dass die Übermittlungsschwierigkeiten in seinem Bereich liegen (BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 9).

  • BGH, 15.09.2020 - VI ZB 60/19

    Was muss bei einer Fax-Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes beachtet

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2023 - 1 C 10.23
    Zwar dürfen prozessuale Fristen bis zu ihrer Grenze ausgenutzt werden (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 653/20 - juris Rn. 22 m. w. N. und Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 6 m. w. N.; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 7 und vom 15. September 2020 - VI ZB 60/19 - juris Rn. 9 m. w. N.).

    Für die Übersendung mittels Telefax ist in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Nutzer mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan hat, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss am Tag des Fristablaufs bis 24:00 Uhr zu rechnen gewesen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 - juris Rn. 3 und Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 35; BGH, Beschlüsse vom 15. September 2020 - VI ZB 60/19 - juris Rn. 9 und vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 8 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 5).

    In Bezug auf die Übermittlung per Telefax ist entschieden, dass Rechtsschutzsuchende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllen, wenn sie einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkulieren (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 - juris Rn. 3, vom 20. Januar 2006 - 1 BvR 2683/05 - juris Rn. 6, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 38, 40, Kammerbeschlüsse vom 23. Juni 2016 - 1 BvR 1806/14 - juris Rn. 3 f. sowie vom 23. Dezember 2016 - 1 BvR 3511/13 - juris Rn. 3; vgl. zum Erfordernis der zeitlichen Sicherheitsreserve auch bei Störungen auf Empfängerseite zudem BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 8 f.) sowie innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versuchen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Dezember 2016 - 1 BvR 3511/13 - juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 8 und vom 15. September 2020 - VI ZB 60/19 - juris Rn. 10 ).

  • BGH, 01.03.2023 - XII ZB 228/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2023 - 1 C 10.23
    Gelingt die Glaubhaftmachung nicht oder bleibt nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumung von dem Beteiligten bzw. seinem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, so kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 228/22 - juris Rn. 13; vgl. zum Ganzen Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 60 VwGO Rn. 21).

    Kann dem Prozessbevollmächtigten bereits mangels Einkalkulierens einer ausreichenden zeitlichen Sicherheitsreserve der Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung nicht erspart werden, so kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob die von ihm ebenfalls behauptete unvorhersehbare und unvermeidbare Störung seiner Hard- oder Software überhaupt dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist (vgl. zu den Anforderungen an eine solche Glaubhaftmachung BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 228/22 - juris Rn. 15 ff. m. w. N. und BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 12 m. w. N.).

    Darüber hinaus kann offenbleiben, ob nicht auch der Versuch einer Ersatzeinreichung nach § 55d Satz 3 und 4 VwGO z. B. mittels Telefax zur Fristwahrung hätte verlangt werden müssen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 228/22 - juris Rn. 19).

  • BVerfG, 14.02.2023 - 2 BvR 653/20

    Verfassungswidrige Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2023 - 1 C 10.23
    Zwar dürfen prozessuale Fristen bis zu ihrer Grenze ausgenutzt werden (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 653/20 - juris Rn. 22 m. w. N. und Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 37; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 6 m. w. N.; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 7 und vom 15. September 2020 - VI ZB 60/19 - juris Rn. 9 m. w. N.).

    Dabei hat der Verfahrensbeteiligte beispielsweise den Aufwand zu kalkulieren, der zeitlich und organisatorisch erforderlich ist, um den rechtzeitigen Eingang seiner Prozesserklärung in der vorgeschriebenen Form zu ermöglichen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Februar 2023 - 2 BvR 653/20 - juris Rn. 22; BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 StR 74/14 - juris Rn. 6).

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 565/98

    Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung wegen einer dem

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2023 - 1 C 10.23
    Für die Übersendung mittels Telefax ist in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Nutzer mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan hat, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss am Tag des Fristablaufs bis 24:00 Uhr zu rechnen gewesen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 - juris Rn. 3 und Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 35; BGH, Beschlüsse vom 15. September 2020 - VI ZB 60/19 - juris Rn. 9 und vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 8 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 5).

    In Bezug auf die Übermittlung per Telefax ist entschieden, dass Rechtsschutzsuchende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllen, wenn sie einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkulieren (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 - juris Rn. 3, vom 20. Januar 2006 - 1 BvR 2683/05 - juris Rn. 6, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 38, 40, Kammerbeschlüsse vom 23. Juni 2016 - 1 BvR 1806/14 - juris Rn. 3 f. sowie vom 23. Dezember 2016 - 1 BvR 3511/13 - juris Rn. 3; vgl. zum Erfordernis der zeitlichen Sicherheitsreserve auch bei Störungen auf Empfängerseite zudem BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 8 f.) sowie innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versuchen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Dezember 2016 - 1 BvR 3511/13 - juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19 - juris Rn. 8 und vom 15. September 2020 - VI ZB 60/19 - juris Rn. 10 ).

  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 9/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung eines fristwahrenden

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2023 - 1 C 10.23
    Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per besonderem elektronischen Anwaltspostfach entsprechen dabei denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 - juris Rn. 21 und vom 18. April 2023 - VI ZB 36/22 - juris Rn. 19; Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 60 VwGO Rn. 29).
  • BGH, 09.05.2006 - XI ZB 45/04

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumung wegen eines

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2023 - 1 C 10.23
    Wird eine Rechtsmittelfrist oder die Begründungsfrist bis zum letzten Tag ausgeschöpft, so treffen den Verfahrensbeteiligten allerdings erhöhte Sorgfaltspflichten; er muss alle gebotenen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Gefahr einer Fristversäumnis zu vermeiden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2014 - 1 BvR 862/13 - juris Rn. 4 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18.10 - juris Rn. 6 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04 - juris Rn. 8 ff.).
  • BGH, 18.04.2023 - VI ZB 36/22

    Erfolgreiche Übermittlung eines Schriftsatzes mittels des besonderen

    Auszug aus BVerwG, 25.09.2023 - 1 C 10.23
    Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per besonderem elektronischen Anwaltspostfach entsprechen dabei denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 - juris Rn. 21 und vom 18. April 2023 - VI ZB 36/22 - juris Rn. 19; Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 60 VwGO Rn. 29).
  • BVerwG, 23.02.2021 - 2 C 11.19

    Zurechnung von Anwaltsverschulden im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren

  • BVerfG, 20.01.2006 - 1 BvR 2683/05

    Nichtannahmebeschluss und Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den

  • BVerfG, 23.06.2016 - 1 BvR 1806/14

    Versäumnis der Monatsfrist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 23.12.2016 - 1 BvR 3511/13

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis der Einhaltung der

  • BGH, 12.03.2014 - 1 StR 74/14

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

  • OLG Frankfurt, 03.11.2021 - 6 U 131/21

    Keine Wiedereinsetzung bei gescheiterter rechtzeitiger Übermittlung der

  • BVerfG, 02.07.2014 - 1 BvR 862/13

    Erhöhte Sorgfaltspflichten bzgl Fristwahrung bei Ausnutzung der Beschwerdefrist

  • VGH Hessen, 24.08.2022 - 4 A 149/22

    Übermittlung fristgebundener Schriftsätze im elektronischen Rechtsverkehr

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2023 - 1 S 1173/23

    Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist; Fehlfunktion

    Gelingt die Glaubhaftmachung nicht oder bleibt nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumung von dem Beteiligten bzw. seinem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, so kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (BVerwG, Beschl. v. 25.09.2023 - 1 C 10/23 - juris Rn. 12; BGH, Beschl. v. 01.03.2023 - XII ZB 228/22 - juris Rn. 13).

    Prozessuale Fristen - wie des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - dürfen bis zu ihrer Grenze ausgenutzt werden (st. Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.02.2023 - 2 BvR 653/20 - juris Rn. 22, m.w.N.; Beschl. v. 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 37; BVerwG, Beschl. v. 25.09.2023, a.a.O. Rn. 15, m.w.N.).

    Bei der Übersendung von Schriftsätzen mittels Telefax muss der Versender Verzögerungen berücksichtigen, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu schwankende Übertragungsgeschwindigkeiten oder die Belegung des Telefax-empfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehören, und daher einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkulieren (st. Rspr., BVerwG, Beschl. v. 25.09.2023, a.a.O. Rn. 17, m.w.N.).

    Auch im elektronischen Rechtsverkehr muss mit einer nicht jederzeit reibungslosen Übermittlung gerechnet werden, und können z.B. Schwankungen bei der Internetverbindung oder eine hohe Belastung des Servers kurz vor Mitternacht etwa wegen einer großen Anzahl eingehender Nachrichten oder wegen der Durchführung von Software-Updates zu Verzögerungen führen, die einzukalkulieren sind (BVerwG, Beschl. v. 25.09.2023, a.a.O. Rn. 18; HessVGH, Beschl. v. 24.08.2022 - 4 A 149/22.Z - juris Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.11.2021 - 6 U 131/21 - juris Rn. 14).

    Dem ist durch eine zeitliche Sicherheitsreserve bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschl. v. 25.09.2023, a.a.O. Rn. 18f.).

    Dabei ist eine Zeitspanne von unter sieben Minuten für die Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach bei einer nur ca. 280 KB umfassenden Datei zu knapp bemessen (BVerwG, Beschl. v. 25.09.2023, a.a.O. Rn. 18f.).

    Liegt mithin bereits mangels Einkalkulierens einer ausreichenden zeitlichen Sicherheitsreserve eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, so kommt es nicht auf die Frage an, ob eine - wie hier geltend gemacht - unvorhersehbare und unvermeidbare Störung der Hard- oder Software des Computersystems in der Anwaltskanzlei vorlag (BVerwG, Beschl. v. 25.09.2023, a.a.O. Rn. 22).

  • BVerwG, 21.12.2023 - 2 B 2.23

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Übermittlung einer als

    Schöpft er allerdings die Begründungsfrist bis zum letzten Tag aus, hat er wegen des damit verbundenen Risikos aber erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2023 - 1 C 10.23 - juris Rn. 15 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04 - NJW 2006, 2637 Rn. 8 m. w. N.).
  • VG Düsseldorf, 27.07.2023 - 12 K 2675/23

    Iran: Dublin Italien: systemische Mängel durch andauernde Verweigerung zur

    Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 00. Juli 2023 ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und gleichzeitig im Hinblick auf die beim Bundesverwaltungsgericht rechtshängige Tatsachenrevision - 1 C 10.23 - das Ruhen des Verfahrens nach § 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO beantragt; alternativ die Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO analog angeregt.

    Der Antrag der Beklagten, das vorliegende Verfahren im Hinblick auf die beim Bundesverwaltungsgericht rechtshängige Tatsachenrevision - 1 C 10.23 - nach § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO zum Ruhen zu bringen, steht einer Sachentscheidung nicht entgegen.

    In dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren - 1 C 10.23 -, um dessentwillen die Beklagte die Aussetzung nach § 94 VwGO analog "anregt", geht es aber nicht um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage.

  • OVG Niedersachsen, 18.04.2024 - 14 ME 48/24

    Begründungsfrist; Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

    Wird die Frist bis zum letzten Tag ausgeschöpft, so treffen den Verfahrensbeteiligten erhöhte Sorgfaltspflichten; d. h. er muss alle gebotenen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Gefahr einer Fristversäumnis zu vermeiden (BVerwG, Beschl. v. 25.9.2023 - BVerwG 1 C 10.23 -, juris Rn. 12 und 15 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2023 - 10 N 53.23

    Antrag auf Zulassung der Berufung - Versäumung der Begründungsfrist - Störung des

    Wird die Frist bis zum letzten Tag ausgeschöpft, so treffen den Verfahrensbeteiligten erhöhte Sorgfaltspflichten; d. h. er muss alle gebotenen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Gefahr einer Fristversäumnis zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2023 - BVerwG 1 C 10.23 -, juris Rn. 12 und 15 m.w.N.).

    Ebenso muss im elektronischen Rechtsverkehr mit einer nicht jederzeit reibungslosen Übermittlung und Verzögerungen gerechnet werden - beispielsweise durch Schwankungen bei der Internetverbindung und eine hohe Serverbelastung kurz vor Mitternacht aufgrund vieler eingehender Nachrichten oder der Durchführung von Software-Updates - die aufgrund ihrer Vorhersehbarkeit einzukalkulieren sind (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25. September 2023 - BVerwG 1 C 10.23 -, juris Rn. 13-18 m.w.N.).

  • VG München, 07.08.2023 - M 10 S7 23.50803

    Dublin-Verfahren (Zielstaat Italien), Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz

    Das beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 C 10.23 anhängige Tatsachenrevisionsverfahren gem. § 78 Abs. 8 AsylG rechtfertigt nicht die Abänderung des Beschlusses vom 6. Juli 2023 (M 10 S 23.50623) bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin.

    Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht nicht erkennbar, weshalb es für die Antragstellerin unzumutbar sein sollte, im Falle einer Überstellung das Hauptsacheverfahren (zunächst) von Italien aus weiter zu betreiben, zumal eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 1 C 10.23 innerhalb der nächsten Monate absehbar sein dürfte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2023 - 6 A 1260/23

    Rechtsmittelbegründungsfrist; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung;

    vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25.9.2023 - 1 C 10.23 -, juris Rn. 12.
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